Rechtstracker.at

Art. 10 § 59 NBG

Fassungen
01.02.1984 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 § 5901.02.198431.12.1998 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10, Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.02.1984BGBl. Nr. 50/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Beachte

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109 k

EG-Vertrag teilnimmt vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).

Text

Paragraph 59, (1) Die Bank ist berechtigt, auf sie gezogene Schecks nach vorheriger Deckung mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen. Dadurch wird sie dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet. Für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller und dem Indossanten.

  1. Absatz 2,Die Einlösung des bestätigten Schecks darf auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen über das Vermögen des Ausstellers der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Beim Nachweis der Vorlegung ist das Scheckgesetz anzuwenden.
  2. Absatz 3,Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei Jahren, berechnet vom Ablauf der Vorlegungsfrist.
  3. Absatz 4,Auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung sind die für Wechselsachen erlassenen Zuständigkeits- und Prozeßvorschriften entsprechend anzuwenden.

Schlagworte

Zuständigkeitsvorschrift

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12048326

Alte Dokumentnummer

N3198414179L