Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14 § 78Artikel 14, Paragraph 78
Text
ARTIKEL XIVARTIKEL römisch vierzehn
Auflösung der Bank
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
(2)Absatz 2,Im Falle der Auflösung ist dem Aktionär das eingezahlte Grundkapital zurückzuerstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und die Passiven der Bank auf jene Stelle über, die das Notenbankgeschäft weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Bank mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen.
(3)Absatz 3,Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz aufzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015
Dokumentnummer
NOR40130247