Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2015Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15 § 82cArtikel 15, Paragraph 82 c
Text
§ 82c.Paragraph 82 c,
Wer einem Auskunftsverlangen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 44b Abs. 2 nicht oder nicht vollständig nachkommt oder wer im Zusammenhang mit einem solchen Auskunftsverlangen wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen. Wer einem Auskunftsverlangen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, nicht oder nicht vollständig nachkommt oder wer im Zusammenhang mit einem solchen Auskunftsverlangen wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015
Dokumentnummer
NOR40167810