Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9 § 46Artikel 9, Paragraph 46
Beachte
Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten
Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109kStufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109 k
EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).EG-Vertrag teilnimmt vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).
Text
§ 46. (1) Der Einspruch des Staatskommissärs tritt durch Widerruf des Bundesministers für Finanzen innerhalb von sieben Tagen oder durch Ablauf dieser Frist außer Kraft. In letzterem Fall hat ein Schiedsgericht innerhalb von drei Tagen zu entscheiden, ob der Beschluß des Generalrates gesetzmäßig und seine Vollziehung demgemäß zulässig ist oder nicht. Vor der Entscheidung des Schiedsgerichtes darf der Beschluß keinesfalls vollzogen werden. Paragraph 46, (1) Der Einspruch des Staatskommissärs tritt durch Widerruf des Bundesministers für Finanzen innerhalb von sieben Tagen oder durch Ablauf dieser Frist außer Kraft. In letzterem Fall hat ein Schiedsgericht innerhalb von drei Tagen zu entscheiden, ob der Beschluß des Generalrates gesetzmäßig und seine Vollziehung demgemäß zulässig ist oder nicht. Vor der Entscheidung des Schiedsgerichtes darf der Beschluß keinesfalls vollzogen werden.
(2)Absatz 2,Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das Verfahren vor dem Schiedsgericht gilt § 41 Abs. 4 bis 6.Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das Verfahren vor dem Schiedsgericht gilt Paragraph 41, Absatz 4 bis 6,
Dokumentnummer
NOR12048313
Alte Dokumentnummer
N3198414166L