Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, übt die Cybersicherheitsbehörde ihre Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, übt die Cybersicherheitsbehörde ihre Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch gegenüber den in Artikel 19, B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273860