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§ 14 NISG 2026

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 94/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Operative Koordinierungsstruktur (OpKoord)

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Zur Erörterung eines gesamtheitlichen Lagebildes wird eine Operative Koordinierungsstruktur („OpKoord“) eingerichtet. Diese setzt sich aus dem IKDOK und den CSIRTs zusammen.
  2. Absatz 2,Die OpKoord kann um Vertreter von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen sowie sonstigen Einrichtungen erweitert werden, wenn deren Wirkungsbereich von einem Cybersicherheitsvorfall, einer Cyberbedrohung oder einem Beinahe-Vorfall betroffen ist („erweiterte OpKoord“).
  3. Absatz 3,Alle Teilnehmer der OpKoord sind, soweit es sich nicht um die im IKDOK vertretenen Einrichtungen handelt, über die ihnen aufgrund der Teilnahme bekanntgewordenen Informationen zur Geheimhaltung verpflichtet, sofern dies für eine Sitzung oder einzelne Umstände nicht anders beschlossen wurde.
  4. Absatz 4,Die Teilnehmer des IKDOK können einvernehmlich nähere Regelungen über das Zusammenwirken der Teilnehmer des IKDOK und der OpKoord, insbesondere über die Einberufung von Sitzungen und die Zusammensetzung, in einer Geschäftsordnung treffen.
  5. Absatz 5,Die an der OpKoord teilnehmenden Einrichtungen dürfen die zum Zweck der Organisation der OpKoord und die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273875