Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Nutzung der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung
§ 40.Paragraph 40,
Die Cybersicherheitsbehörde kann wesentliche und wichtige Einrichtungen dazu verpflichten, spezifische IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse zu verwenden, die von der wesentlichen oder wichtigen Einrichtung entwickelt oder von Dritten beschafft werden und die im Rahmen europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung, die gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/881 angenommen wurden, zertifiziert sind, um die Erfüllung bestimmter in § 32 genannter Anforderungen nachzuweisen. In diesem Zusammenhang hat die Cybersicherheitsbehörde mit der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung zusammenzuarbeiten. Die Cybersicherheitsbehörde kann wesentliche und wichtige Einrichtungen dazu verpflichten, spezifische IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse zu verwenden, die von der wesentlichen oder wichtigen Einrichtung entwickelt oder von Dritten beschafft werden und die im Rahmen europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung, die gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) 2019/881 angenommen wurden, zertifiziert sind, um die Erfüllung bestimmter in Paragraph 32, genannter Anforderungen nachzuweisen. In diesem Zusammenhang hat die Cybersicherheitsbehörde mit der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung zusammenzuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273901