Rechtstracker.at

§ 46 NISG 2026

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 94/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 94/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch Stellen der öffentlichen Verwaltung

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Cybersicherheitsbehörde hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Gebietskörperschaften sowie in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen der öffentlichen Verwaltung, anzuzeigen. Paragraph 44, Absatz eins, zweiter Satz gilt.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat abweichend von Paragraph 45, die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch als wesentliche oder wichtige Einrichtungen geltende Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Gebietskörperschaften sowie in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen der öffentlichen Verwaltung, mit Bescheid festzustellen und eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anzuordnen. Wird der rechtmäßige Zustand nicht fristgerecht hergestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Rechtskraft des Bescheides die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen in einer allgemeinen Weise zu veröffentlichen, die geeignet scheint, einen möglichst weiten Personenkreis zu erreichen, wobei vor Veröffentlichung den jeweiligen Behörden und sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben ist. Die Veröffentlichung darf nur insoweit erfolgen, als diese keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder für die nationale Sicherheit einschließlich der militärischen Landesverteidigung darstellt und keine schutzwürdigen Interessen wesentlicher und wichtiger Einrichtungen beeinträchtigt.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273907