(3)Absatz 3,Die bestehenden Vorschriften, betreffend die Verwendung der Notare als Gerichtscommissäre, wie insbesondere das 13. Hauptstück der Notariatsordnung vom 21. Mai 1855, beziehungsweise vom 7. Februar 1858, und die §§. 27-30 des denselben beigegebenen Gebührentarifes, dann die Verordnung vom 7. Mai 1860, Nr. 120 R. G. Bl., werden vorläufig bis zur künftigen Regelung dieses Gebietes der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe in Kraft erhalten, daß die Verletzung der dem Notare als Gerichtscommissär auferlegten Pflichten gleichfalls nach den Bestimmungen des X. Hauptstückes des Gesetzes zu ahnden ist, und daß die von dem Notare erlegte Caution auch für die Ersatzansprüche und Zahlungen zu haften hat, welche gegen den Notar aus seiner Amtsführung als Gerichtscommissär entspringen.Die bestehenden Vorschriften, betreffend die Verwendung der Notare als Gerichtscommissäre, wie insbesondere das 13. Hauptstück der Notariatsordnung vom 21. Mai 1855, beziehungsweise vom 7. Februar 1858, und die Paragraphen 27 -, 30, des denselben beigegebenen Gebührentarifes, dann die Verordnung vom 7. Mai 1860, Nr. 120 R. G. Bl., werden vorläufig bis zur künftigen Regelung dieses Gebietes der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe in Kraft erhalten, daß die Verletzung der dem Notare als Gerichtscommissär auferlegten Pflichten gleichfalls nach den Bestimmungen des römisch zehn. Hauptstückes des Gesetzes zu ahnden ist, und daß die von dem Notare erlegte Caution auch für die Ersatzansprüche und Zahlungen zu haften hat, welche gegen den Notar aus seiner Amtsführung als Gerichtscommissär entspringen.