Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatsordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 72/1999, zu § 30 RGBl. Nr. 75/1871)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1999,, zu Paragraph 30, RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmungen)Anmerkung, Ziffer eins, Inkrafttretensbestimmungen)
Art. I Z 6 (§ 30 NO) ist auf Notare anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 ernannt werden. Notare, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits ernannt sind, haben bis zum 31. Dezember 1999 den Abschluß einer dem § 30 NO entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.Artikel römisch eins, Ziffer 6, (Paragraph 30, NO) ist auf Notare anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 ernannt werden. Notare, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits ernannt sind, haben bis zum 31. Dezember 1999 den Abschluß einer dem Paragraph 30, NO entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(Anm.: Z 3 Inkrafttretensbestimmungen)Anmerkung, Ziffer 3, Inkrafttretensbestimmungen)
(Anm.: Z 4 betrifft Notariatsprüfungsgesetz)Anmerkung, Ziffer 4, betrifft Notariatsprüfungsgesetz)
Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015981