Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel VII.Artikel römisch sieben.
(1)Absatz eins,An dem Bestande und der Bestimmung des Amtssitzes jener Notariatskammern, zu welchen bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes eine nach demselben zur Bildung einer Kammer genügende Anzahl von Notarstellen gehört, wird durch den Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes vorläufig nichts geändert. Die in diesen Sprengeln bestehenden Notariatskammern haben die Geschäfte fortzuführen und sofort die nöthigen Einleitungen zur gesetzmäßigen Neubesetzung der Kammer zu treffen.
(2)Absatz 2,Notariatskammern, in Ansehung welcher diese Voraussetzungen nicht vorliegen, haben in dem angegebenen Zeitpuncte ihre Wirksamkeit einzustellen und die Führung der Geschäfte an den Gerichtshof erster Instanz abzugeben. (§. 125 Notariatsordnung.)Notariatskammern, in Ansehung welcher diese Voraussetzungen nicht vorliegen, haben in dem angegebenen Zeitpuncte ihre Wirksamkeit einzustellen und die Führung der Geschäfte an den Gerichtshof erster Instanz abzugeben. (Paragraph 125, Notariatsordnung.)
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015646