Rechtstracker.at

§ 101 NO

Fassungen
01.08.1989 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10101.08.198930.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2005

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 101, (1) Auf der in seinen Acten befindlichen Urschrift oder, bei Mangel des Raumes, auf einem derselben anzuheftenden Bogen, hat der Notar die Ertheilung jeder Ausfertigung mit Bezeichnung der Person, für welche sie geschehen, und des Tages der Ausfertigung anzumerken.

  1. Absatz 2,Im Falle der Ertheilung einer wiederholten Ausfertigung muß der erhaltene gerichtliche Auftrag oder die zurückgestellte Ausfertigung bei der Urschrift aufbewahrt und auf der zurückerhaltenen Ausfertigung auch angemerkt werden, daß dieselbe zurückgestellt worden sei und die Kraft einer öffentlichen Urkunde verloren habe.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Akt, Erteilung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015755