Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Text
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Bei der Hinausgabe der übernommenen Urkunden hat sich der Notar den Empfang auf dem Uebernahmsprotokolle selbst oder in einem insbesondere hierüber aufgenommenen Protokolle von dem Empfänger bestätigen zu lassen (§. 82, Absatz 2).Bei der Hinausgabe der übernommenen Urkunden hat sich der Notar den Empfang auf dem Uebernahmsprotokolle selbst oder in einem insbesondere hierüber aufgenommenen Protokolle von dem Empfänger bestätigen zu lassen (Paragraph 82,, Absatz 2).
(2)Absatz 2,Für die Feststellung der Identität des Empfängers gilt der § 55.Für die Feststellung der Identität des Empfängers gilt der Paragraph 55,
(3)Absatz 3,Ist die Empfangsbestätigung in einem besonderen Protokolle ertheilt worden, so ist die erfolgte Hinausgabe auf dem Uebernahmsprotokolle unter Bezugnahme auf das besonders aufgenommene Protokoll anzumerken.
Schlagworte
Übernahmsprotokoll
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015760