Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Text
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins,Bei der Hinausgabe an den bezeichneten Empfänger hat der Notar nach Vorschrift des §. 106 vorzugehen, den über den erfolgten Erlag bei der Behörde erhaltenen Empfangsschein aber dem Uebernahmsprotokolle beizuheften.Bei der Hinausgabe an den bezeichneten Empfänger hat der Notar nach Vorschrift des Paragraph 106, vorzugehen, den über den erfolgten Erlag bei der Behörde erhaltenen Empfangsschein aber dem Uebernahmsprotokolle beizuheften.
(2)Absatz 2,Von der erfolgten Hinausgabe oder dem Erlage ist der Uebergeber zu verständigen.
Schlagworte
Übergeber, Übernahmsprotokoll
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015764