Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118aParagraph 118 a
Text
§ 118a.Paragraph 118 a,
(1)Absatz eins,Der Notariatskandidat ist von der Notariatskammer aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten zu streichen,
wenn sein Austritt oder die Unterbrechung seiner praktischen Verwendung nach § 117 Abs. 4 angezeigt wird,wenn sein Austritt oder die Unterbrechung seiner praktischen Verwendung nach Paragraph 117, Absatz 4, angezeigt wird,
wenn die Notariatskammer in Ausübung ihrer Überwachungspflicht nach § 118 Abs. 4 feststellt, daß der Notariatskandidat nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise verwendet wird,wenn die Notariatskammer in Ausübung ihrer Überwachungspflicht nach Paragraph 118, Absatz 4, feststellt, daß der Notariatskandidat nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise verwendet wird,
wenn er die Staatsangehörigkeit zu einem der in § 117a Abs. 2 erster Satz genannten Staaten verliert,wenn er die Staatsangehörigkeit zu einem der in Paragraph 117 a, Absatz 2, erster Satz genannten Staaten verliert,
wenn er die freie Vermögensverwaltung verliert,
wenn er das 70. Lebensjahr vollendet hat,
wenn er durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
wenn er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Verwendung als Notariatskandidat dauernd unfähig ist (§§ 183, 185),wenn er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Verwendung als Notariatskandidat dauernd unfähig ist (Paragraphen 183, 185,),
wenn er zur Disziplinarstrafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten (§ 158 Abs. 3) verurteilt worden ist,wenn er zur Disziplinarstrafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten (Paragraph 158, Absatz 3,) verurteilt worden ist,
wenn er eine fünfjährige praktische Verwendung als Notariatskandidat zurückgelegt hat, ohne bis dahin die erste Teilprüfung der Notariatsprüfung bestanden zu haben, oder wenn er eine zehnjährige praktische Verwendung als Notariatskandidat zurückgelegt hat, ohne bis dahin auch die zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung bestanden zu haben,
im Fall des § 119 Abs. 4 mit dem Ende der Substitution,im Fall des Paragraph 119, Absatz 4, mit dem Ende der Substitution,
wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 117a Abs. 2 oder 3 nicht gegeben gewesen sind.wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung nach Paragraph 117 a, Absatz 2, oder 3 nicht gegeben gewesen sind.
(1a)Absatz eins a,Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notariatskandidat Staatsangehöriger eines der in § 117a Abs. 2 erster Satz genannten Staaten bleibt.Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notariatskandidat Staatsangehöriger eines der in Paragraph 117 a, Absatz 2, erster Satz genannten Staaten bleibt.
(2)Absatz 2,Die Streichung ist mit dem Zeitpunkt zu verfügen, in dem der für die Streichung maßgebende Umstand eingetreten ist.
(3)Absatz 3,Vor der Streichung ist der Notariatskandidat, in den Fällen des Abs. 1 Buchstaben b und k auch der Notar, zu hören. Gegen die Streichung steht den Anhörungsberechtigten die Berufung an das Oberlandesgericht als Dienstgericht (§ 183 Abs. 3) zu. Wird der Austritt eines Notariatskandidaten angezeigt, der zum Dauersubstituten des Notars bestellt gewesen ist, und wird diese Anzeige vom Notariatskandidaten nicht mitunterschrieben, so hat die Notariatskammer im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3 zu vermitteln.Vor der Streichung ist der Notariatskandidat, in den Fällen des Absatz eins, Buchstaben b und k auch der Notar, zu hören. Gegen die Streichung steht den Anhörungsberechtigten die Berufung an das Oberlandesgericht als Dienstgericht (Paragraph 183, Absatz 3,) zu. Wird der Austritt eines Notariatskandidaten angezeigt, der zum Dauersubstituten des Notars bestellt gewesen ist, und wird diese Anzeige vom Notariatskandidaten nicht mitunterschrieben, so hat die Notariatskammer im Sinn des Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 3, zu vermitteln.
Anmerkung
ÜR: Art. 17 §§ 3, 4 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40156007