Rechtstracker.at

§ 130 NO

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 692/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 130 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 692/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 692/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Wählbar sind in der Notarengruppe alle dem Kollegium angehörigen Notare, in der Gruppe der Notariatskandidaten nur Kandidaten, die substitutionsfähig sind (Paragraph 119, Absatz 3,). Sind solche Kandidaten nicht vorhanden oder werden sie nicht gewählt, so entfällt für die Wahlperiode die Entsendung von Kammermitgliedern aus dem Stande der Notariatskandidaten ganz oder zum Teile.
  2. Absatz 2,Das Amt erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit entfallen.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Unterbrechung der Praxis wird das Amt wieder erlangt, wenn der Kandidat innerhalb sechs Wochen nach der Streichung wieder in das Verzeichnis der Notariatskandidaten des Kammersprengels eingetragen wird und nicht schon gemäß Paragraph 133,, Absatz 4, eine Ergänzungswahl stattgefunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015790