Rechtstracker.at

§ 131a NO

Fassungen
ab 01.07.2022 — BGBl. I Nr. 71/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 131a heute01.07.2022 BGBl. I Nr. 71/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. I Nr. 71/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 131 a,

  1. Absatz eins,Auf Anordnung des Präsidenten oder des Vorsitzenden können nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Wahlen im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse im Weg der ausschließlichen Briefwahl stattfinden. In diesem Fall hat die Kammer den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor dem Wahltag die Stimmzettel, ein verschließbares Wahlkuvert sowie ein mit der Anschrift der Kammer als Empfänger und dem Namen des Stimmberechtigten als Absender bedrucktes und verschließbares Rückkuvert zu übermitteln. Auf der Rückseite des Rückkuverts ist folgender Satz anzubringen: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich den/die einliegenden Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.“.
  2. Absatz 2,Zur Ausübung seines Wahlrechts hat der Stimmberechtigte den oder die von ihm ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in das Rückkuvert zu legen. Sodann hat er auf dem Rückkuvert durch Unterschrift zu erklären, dass er den oder die Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Das Rückkuvert ist zu verschließen und so rechtzeitig zu übermitteln, dass es spätestens einen Tag vor dem Wahltag bei der Kammer einlangt.
  3. Absatz 3,Die bei der Kammer rechtzeitig eingelangten Rückkuverts sind zu sammeln sowie ungeöffnet und unter Verschluss bis zur Beendigung der Wahlvorgänge aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Auszählung der Stimmen ist auf den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender die Erklärung nach Absatz 2, abgegeben hat. Ist dies nicht der Fall, so ist die Stimmabgabe nichtig. Die Stimmabgabe ist auch dann nichtig, wenn ein anderes als das von der Kammer ausgesandte Wahlkuvert verwendet wird, wenn sich auf diesem Vermerke, Zeichen oder ähnliches finden oder wenn sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert befindet. Im Übrigen gilt Paragraph 131,

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40244411