Rechtstracker.at

§ 134a NO

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. I Nr. 59/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 134a heute01.01.2018 BGBl. I Nr. 59/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 59/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Besondere Eignung zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen

Paragraph 134 a,

  1. Absatz eins,Erachtet sich ein Notar als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignet, kann er sich in die Liste nach Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 16, eintragen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass er
    1. Ziffer eins
      oder zumindest ein Mitarbeiter über langjährige Erfahrung im Umgang mit Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, verfügt,
    2. Ziffer 2
      über eine professionelle, an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern und eine entsprechende Infrastruktur für diesen Aufgabenbereich verfügt,
    3. Ziffer 3
      dafür Sorge trägt, dass die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten fachlichen Standards zum Wohl der vertretenen Person wahrgenommen werden,
    4. Ziffer 4
      zur vertretenen Person ausreichend Kontakt halten kann, um über deren Wünsche, Bedürfnisse und Lebensverhältnisse informiert zu sein,
    5. Ziffer 5
      eine Schulung über den Umgang mit Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, besucht hat und
    6. Ziffer 6
      gewährleistet, dass seine Mitarbeiter spezifisch fachlich aus- und fortgebildet sowie bei der Erfüllung der Aufgaben entsprechend angeleitet und beaufsichtigt werden.
  2. Absatz 2,Die von den Notariatskammern nach Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 16, zu führenden Listen sind auf der Website der Österreichischen Notariatskammer allgemein zugänglich bereitzustellen.
  3. Absatz 3,Der Notar hat der Notariatskammer jährlich – jeweils am Stichtag seiner erstmaligen Eintragung in der Liste – die Anzahl der von ihm ausgeübten Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen bekanntzugeben.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40192902