Rechtstracker.at

§ 136 NO

Fassungen
ab 01.01.1983 — BGBl. Nr. 651/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 136 heute01.01.1983 BGBl. Nr. 651/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 651/1982

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 136,

Zur Beschlußfassung in Disziplinarsachen der Notare (Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 2,), über die Erstellung von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und über die Erledigung der Berichte über die Amtsuntersuchungen der Notariatskanzleien (Paragraph 154,) ist außer dem Vorsitzenden die Anwesenheit von der Hälfte der Mitglieder aus der Notarengruppe erforderlich. An den Beratungen und Beschlußfassungen in diesen Angelegenheiten dürfen sich die von der Kandidatengruppe entsendeten Mitglieder der Kammer nicht beteiligen, doch können sie in den diesbezüglichen Sitzungen anwesend sein; ist keiner anwesend gewesen, so ist ihnen auf ihr Verlangen das Ergebnis solcher Amtshandlungen schriftlich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015796