Rechtstracker.at

§ 139 NO

Fassungen
ab 01.01.1983 — BGBl. Nr. 651/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 139 heute01.01.1983 BGBl. Nr. 651/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 139

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 651/1982

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 139,

  1. Absatz eins,Kammermitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen, können durch Erkenntnis des Disziplinargerichts, das in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Disziplinarverfahren zu fällen ist, aus der Kammer ausgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz kann eine Kammer aus einem wichtigen Grund auflösen; ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Besetzung der Stellen der Kammermitglieder aus dem Notarenstand sich als undurchführbar erweist. Durch die Auflösung der Kammer erlöschen die Mandate.
  3. Absatz 3,Die Geschäfte werden bis zum Amtsantritt der neuen Kammer durch einen vom Bundesministerium für Justiz zugleich mit der Auflösung der Kammer zu bestellenden Notar besorgt. Dieser hat binnen zwei Monaten nach seiner Bestellung die Neuwahl der Kammer anzuordnen, die unter seinem Vorsitz stattfindet.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015799