(7)Absatz 7,Bei Datenverarbeitungen zur Führung der Register nach Abs. 1 Z 1, 2 und 7, des Urkundenarchivs nach Abs. 1 Z 3 und des Verzeichnisses nach Abs. 1 Z 6 richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie der nach § 140a Abs. 2 Z 8 erlassenen Richtlinien, im Fall des Urkundenarchivs nach Abs. 1 Z 3 ferner nach den Vorschriften des § 91c GOG. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen die Österreichische Notariatskammer, soweit nicht in den im ersten Satz angeführten Vorschriften eine Zuständigkeit des einzelnen Notars angeordnet ist.Bei Datenverarbeitungen zur Führung der Register nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7, des Urkundenarchivs nach Absatz eins, Ziffer 3 und des Verzeichnisses nach Absatz eins, Ziffer 6, richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie der nach Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 8, erlassenen Richtlinien, im Fall des Urkundenarchivs nach Absatz eins, Ziffer 3, ferner nach den Vorschriften des Paragraph 91 c, GOG. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen die Österreichische Notariatskammer, soweit nicht in den im ersten Satz angeführten Vorschriften eine Zuständigkeit des einzelnen Notars angeordnet ist.