Rechtstracker.at

§ 140b NO

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 140b heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 140b01.09.201324.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 159/2013
§ 140b01.01.201031.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 141/2009
§ 140b01.07.200731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 92/2006
§ 140b01.06.199930.06.2007 BGBl. I Nr. 72/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140 b

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 140 b,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      das „Österreichische Zentrale Testamentsregister“,
    2. Ziffer 2
      das „Treuhandregister des österreichischen Notariats“,
    3. Ziffer 3
      das nach Paragraph 91 d, Absatz 2, GOG hoheitlich zu führende „Urkundenarchiv des österreichischen Notariats“ sowie ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen (Paragraph 91 c, Absatz 2, erster Satz GOG),
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013,),
    1. Ziffer 5
      das „Zeitstempelregister des österreichischen Notariats“,
    2. Ziffer 6
      das „Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ und
    3. Ziffer 7
      das „Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats
    einzurichten, zu führen und zu überwachen.
  2. Absatz 2,Das Urkundenarchiv und die Register (einschließlich des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses) können mittels automationsunterstützten Datenverkehrs geführt werden. Die Österreichische Notariatskammer hat dabei die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung Dritter zu Dienstleistungen im Datenverkehr ist zulässig, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Für die Eintragungen, Abfragen und Löschungen sowie für die Einsichtnahme ist eine zur Deckung des Aufwands notwendige Gebühr zu entrichten.
  4. Absatz 4,Aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen müssen die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungssignaturen und die elektronischen Notarsignaturen der Notare und ihrer Substituten ersichtlich sein. Dieses Verzeichnis kann auch im Rahmen des Verzeichnisses nach Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 11, geführt werden und muss über die Website der Österreichischen Notariatskammer zugänglich sein.
  5. Absatz 5,Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien nähere Vorschriften für die Führung des Urkundenarchivs des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Notarsignaturen sowie die Register zu erlassen, insbesondere über Gestaltung und Form der Eintragungen, der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren. Soweit das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats der Speicherung von Urkunden dient, die für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten bestimmt sind, haben die Richtlinien allen Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 91 b, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 GOG zu entsprechen.
  6. Absatz 6,Die Österreichische Notariatskammer hat bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, jene Mitglieder der Notariatskollegien als Organe im Sinn des Paragraph 91 d, GOG heranzuziehen, an die Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur ausgegeben worden sind.
  7. Absatz 7,Bei Datenverarbeitungen zur Führung der Register nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7, des Urkundenarchivs nach Absatz eins, Ziffer 3 und des Verzeichnisses nach Absatz eins, Ziffer 6, richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie der nach Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 8, erlassenen Richtlinien, im Fall des Urkundenarchivs nach Absatz eins, Ziffer 3, ferner nach den Vorschriften des Paragraph 91 c, GOG. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen die Österreichische Notariatskammer, soweit nicht in den im ersten Satz angeführten Vorschriften eine Zuständigkeit des einzelnen Notars angeordnet ist.

Anmerkung

1. ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013
2. EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018

Schlagworte

Beurkundungssignatur

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40203015