Rechtstracker.at

§ 140i NO

Fassungen
ab 15.01.2025 — BGBl. I Nr. 93/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 140i heute15.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 93/2024
§ 140i25.05.201814.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 140i01.07.200724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 92/2006
§ 140i01.06.199930.06.2007 BGBl. I Nr. 72/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140 i

Inkrafttretensdatum

15.01.2025BGBl. I Nr. 93/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 140 i,

  1. Absatz eins,Das „Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats“ dient der Registrierung von nach den Bestimmungen des Patientenverfügungs-Gesetzes errichteten Patientenverfügungen. Einzutragen sind dabei das Datum der Errichtung und der Registrierung der Patientenverfügung, der Name, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift der Person, die die Patientenverfügung errichtet hat, sowie gegebenenfalls deren Kontaktdaten und Informationen zur Aufbewahrung der Patientenverfügung, wobei die einzutragenden Informationen zur Aufbewahrung in den nach Paragraph 140 b, Absatz 5, zu erlassenden Richtlinien zu präzisieren sind.
  2. Absatz 2,Der Notar hat nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen eine vor ihm errichtete oder sonst wirksam zustande gekommene Patientenverfügung auf Verlangen der Partei im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats zu registrieren.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Notariatskammer hat Gesundheitsdiensteanbietern im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, sowie Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, eine direkte Abfrage der gemäß Absatz eins, registrierten Daten über das aufrechte Bestehen einer Patientenverfügung zu ermöglichen und diesen die Daten automationsunterstützt über eine technisch geeignete Schnittstelle bereitzustellen. Zur Gewährleistung der Datensicherheit ist organisatorisch und technisch insbesondere dafür vorzukehren, dass die übertragenen Daten vor unbefugtem Zugriff und missbräuchlicher Verwendung gesichert werden, sowie, dass jedenfalls überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stelle personenbezogene Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden (Übertragungskontrolle).
  4. Absatz 4,Über ihr Ersuchen ist einer Partei im Weg eines Notars Einsicht in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats hinsichtlich aller ihre Person betreffenden aufrechten Registrierungen zu gewähren und ein Registerauszug darüber auszustellen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40263759