Rechtstracker.at

§ 144 NO

Fassungen
01.08.1989 bis 30.06.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14401.08.198930.06.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 144

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 144, (1) Bei jedem Notariatsarchive wird ein Director und nach Bedürfniß ein Adjunct angestellt, welcher im Verhinderungsfalle des Directors auch dessen Stelle zu versehen hat.

  1. Absatz 2,Besteht kein Adjunct, so ist für die Dauer der Verhinderung von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ein Stellvertreter zu bestimmen.
  2. Absatz 3,Die Kanzleigeschäfte besorgt ein Secretär. Nach Erforderniß können auch Archivsschreiber und Diener angestellt werden.
  3. Absatz 4,Die Ernennung des Directors und des Adjuncten steht dem Justizminister, die der übrigen Beamten und Diener dem Oberlandesgerichte zu.
  4. Absatz 5,Die Bezahlung der Beamten und Diener des Archives, die Kosten der Uebernahme und Verwahrung der Acten und die sonstigen aus der Geschäftsführung der Archive erwachsenden Auslagen werden aus der Staatscasse bestritten.

Anmerkung

ÜR: Art. XII § 1 Abs. 3, BGBl. I Nr. 68/2008.

Schlagworte

Direktor, Bedürfnis, Adjunkt, Sekretär, Erfordernis, Übernahme,
Staatskasse

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015822