Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008RGBl. Nr. 75 aus 1871, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 144Paragraph 144
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008
Text
§. 144. (1) Bei jedem Notariatsarchive wird ein Director und nach Bedürfniß ein Adjunct angestellt, welcher im Verhinderungsfalle des Directors auch dessen Stelle zu versehen hat.Paragraph 144, (1) Bei jedem Notariatsarchive wird ein Director und nach Bedürfniß ein Adjunct angestellt, welcher im Verhinderungsfalle des Directors auch dessen Stelle zu versehen hat.
(2)Absatz 2,Besteht kein Adjunct, so ist für die Dauer der Verhinderung von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ein Stellvertreter zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Die Kanzleigeschäfte besorgt ein Secretär. Nach Erforderniß können auch Archivsschreiber und Diener angestellt werden.
(4)Absatz 4,Die Ernennung des Directors und des Adjuncten steht dem Justizminister, die der übrigen Beamten und Diener dem Oberlandesgerichte zu.
(5)Absatz 5,Die Bezahlung der Beamten und Diener des Archives, die Kosten der Uebernahme und Verwahrung der Acten und die sonstigen aus der Geschäftsführung der Archive erwachsenden Auslagen werden aus der Staatscasse bestritten.
Anmerkung
ÜR: Art. XII § 1 Abs. 3, BGBl. I Nr. 68/2008.
Schlagworte
Direktor, Bedürfnis, Adjunkt, Sekretär, Erfordernis, Übernahme,
Staatskasse
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015822