Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008RGBl. Nr. 75 aus 1871, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 150Paragraph 150
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008
Text
§. 150. (1) Wenn der Archivsdirector dem Begehren einer Partei um Ertheilung einer Ausfertigung, eines Auszuges, eines Zeugnisses, einer Abschrift aus den Acten, um Gestattung der Einsicht in dieselben, um Rückstellung einer letztwilligen Verfügung oder einer zur Aufbewahrung übergebenen Urkunde nicht stattzugeben findet, so hat er der Partei auf Verlangen die Gründe der Verweigerung sogleich schriftlich bekannt zu geben.Paragraph 150, (1) Wenn der Archivsdirector dem Begehren einer Partei um Ertheilung einer Ausfertigung, eines Auszuges, eines Zeugnisses, einer Abschrift aus den Acten, um Gestattung der Einsicht in dieselben, um Rückstellung einer letztwilligen Verfügung oder einer zur Aufbewahrung übergebenen Urkunde nicht stattzugeben findet, so hat er der Partei auf Verlangen die Gründe der Verweigerung sogleich schriftlich bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Erachtet sich die Partei durch die Verweigerung oder durch die Gebührenbemessung für beschwert, so kann sie dagegen die Beschwerde bei dem am Sitze des Notariatsarchives befindlichen Gerichtshofe erster Instanz anbringen, welcher darüber mit Vorbehalt der Beschwerde an das Oberlandesgericht entscheidet.
(3)Absatz 3,Eine Abänderung der Entscheidung des Archivsdirectors kann nur nach dessen Einvernehmung erfolgen.
Anmerkung
ÜR: Art. XII § 1 Abs. 3, BGBl. I Nr. 68/2008.
Schlagworte
Archivsdirektor, Erteilung, Akt
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015828