Rechtstracker.at

§ 150 NO

Fassungen
01.08.1989 bis 30.06.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15001.08.198930.06.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 150

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 150, (1) Wenn der Archivsdirector dem Begehren einer Partei um Ertheilung einer Ausfertigung, eines Auszuges, eines Zeugnisses, einer Abschrift aus den Acten, um Gestattung der Einsicht in dieselben, um Rückstellung einer letztwilligen Verfügung oder einer zur Aufbewahrung übergebenen Urkunde nicht stattzugeben findet, so hat er der Partei auf Verlangen die Gründe der Verweigerung sogleich schriftlich bekannt zu geben.

  1. Absatz 2,Erachtet sich die Partei durch die Verweigerung oder durch die Gebührenbemessung für beschwert, so kann sie dagegen die Beschwerde bei dem am Sitze des Notariatsarchives befindlichen Gerichtshofe erster Instanz anbringen, welcher darüber mit Vorbehalt der Beschwerde an das Oberlandesgericht entscheidet.
  2. Absatz 3,Eine Abänderung der Entscheidung des Archivsdirectors kann nur nach dessen Einvernehmung erfolgen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII § 1 Abs. 3, BGBl. I Nr. 68/2008.

Schlagworte

Archivsdirektor, Erteilung, Akt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015828