Rechtstracker.at

§ 18 NO

Fassungen
ab 01.08.1989 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.08.1989 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Jeder neu ernannte oder an einen anderen Amtssitz versetzte Notar muß binnen der Frist von drei Monaten, von dem Tage der Zustellung des Ernennungs- oder Versetzungsdecretes, oder binnen der über sein Ansuchen durch den Oberlandesgerichtspräsidenten ihm etwa erweiterten Frist, den gesetzlichen Vorschriften Genüge leisten und seine Kanzlei an seinem Amtssitze eröffnen, widrigens er als auf die ihm verliehene Stelle verzichtend angesehen wird.
  2. Absatz 2,Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist durch das Bundesministerium für Justiz nach Anhörung der Notariatskammer festzustellen. Zugleich ist die Enthebung vom bisherigen Amt auszusprechen. Die Notariatskammer hat dem Bundesministerium für Justiz anzuzeigen, wenn die Frist nach dem ersten Absatz nicht eingehalten wurde.

Schlagworte

Ernennungsdekret

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015667