Rechtstracker.at

§ 21 NO

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 190/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 190/2013
§ 2101.08.198931.12.2013 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 190/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Will sich ein Notar auf die Dauer von länger als acht aufeinanderfolgenden Tagen zur Vornahme von Amtshandlungen von seinem Amtssitz entfernen, so hat er um die Bewilligung der Notariatskammer anzusuchen. Die Bewilligung ist ihm zu erteilen, wenn nicht wichtige Gründe die Anwesenheit des Notars an seinem Amtssitz erfordern.
  2. Absatz 2,Will ein Notar durch mehr als drei aufeinanderfolgende Tage sein Amt nicht ausüben, so hat er dies, unter Angabe des Grundes, und die Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit der Notariatskammer anzuzeigen; Sonntage und gesetzliche Feiertage bleiben außer Betracht. Wird er während dieser Zeit der Nichtausübung nicht durch einen Substituten vertreten, so hat er überdies um die Bewilligung der Nichtausübung anzusuchen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nicht wichtige Gründe die Ausübung des Amtes durch den Notar erfordern; sie kann von der Bestellung eines Substituten abhängig gemacht werden.
  3. Absatz 3,Würde die Dauer der nach Absatz 2, anzeigepflichtigen Nichtausübung des Amtes innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt 60 Tage übersteigen, so hat der Notar bei der Notariatskammer um eine gesonderte Bewilligung anzusuchen. Über das Ansuchen hat die Notariatskammer, soll die Dauer insgesamt 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahrs übersteigen, der Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Die Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden. Ein wichtiger Grund ist besonders insoweit gegeben, als von der bisherigen Dauer der Nichtausübung des Amtes nicht 60 Tage zu Erholungszwecken bestimmt gewesen sind.
  4. Absatz 4,Die Notariatskammer hat einen Notar, der diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, im Fall des Absatz eins, zur Rückkehr an den Amtssitz, in den Fällen des Absatz 2, zweiter Satz und des Absatz 3, zur Aufnahme der Amtstätigkeit aufzufordern.
  5. Absatz 5,Die im Absatz 2, erster Satz vorgesehene Anzeigepflicht gilt sinngemäß für die Fälle, in denen der Notar wegen Krankheit, Unfalls oder aus anderen Gründen sein Amt nicht ausüben kann.

Anmerkung

ÜR: Art. 17 §§ 3, 4 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Im RIS seit

20.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40156004