Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Außer den vorbezeichneten Fällen (§§. 33 und 34) darf der Notar, wenn er um eine Amtshandlung angegangen wird, dieselbe nicht verweigern.Außer den vorbezeichneten Fällen (Paragraphen 33 und 34) darf der Notar, wenn er um eine Amtshandlung angegangen wird, dieselbe nicht verweigern.
(2)Absatz 2,Gegen die Verweigerung der Amtshandlung steht den Betheiligten die Beschwerde an die Notariatskammer offen, zu welchem Ende ihnen der Notar auf ihr Verlangen die Gründe seiner Weigerung schriftlich bekannt zu geben hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015684