Rechtstracker.at

§ 36e NO

Fassungen
ab 26.06.2017 — BGBl. I Nr. 10/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36e heute26.06.2017 § → § BGBl. I Nr. 10/2017
§ 36e29.12.200725.06.2017 BGBl. I Nr. 111/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 e

Inkrafttretensdatum

26.06.2017BGBl. I Nr. 10/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 36 e,

  1. Absatz eins,Ausgenommen in den Fällen des Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6, zweiter und dritter Satz entfallen die in Paragraph 36 b, angeführten Verpflichtungen des Notars, wenn sich aufgrund der von ihm vorzunehmenden Risikoanalyse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Risikofaktoren (Paragraph 36 a, Absatz 3,) und deren Bewertung insbesondere anhand der in der Anlage römisch zwei zum FM-GwG dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko ergibt, dass bezogen auf ein konkretes Geschäft oder eine konkrete Geschäftsbeziehung nur ein geringeres Risiko der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) besteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Partei
    1. Ziffer eins
      ein Kredit- oder Finanzinstitut, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fällt oder in einem Drittland ansässig ist, das dort gleichwertigen wie in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Anforderungen und Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,
    2. Ziffer 2
      eine inländische Behörde oder
    3. Ziffer 3
      eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist,
      1. Litera a
        die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und
      2. Litera b
        deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und
      3. Litera c
        deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und
      4. Litera d
        die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder für die anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.
  2. Absatz 2,Vor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Sinn von Absatz eins, hat sich der Notar durch geeignete Maßnahmen in angemessener Weise davon zu vergewissern, dass das konkrete Geschäft oder die konkrete Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) verbunden ist. Ist dies nicht oder nicht hinreichend möglich, so dürfen die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht angewendet werden.
  3. Absatz 3,Auch in den Fällen, in denen berechtigterweise vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet wurden, hat der Notar die Transaktion und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Maß zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

Anmerkung

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017

Schlagworte

Kreditinstitut, Kontrollmechanismus

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40190351