Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§ 46.Paragraph 46,
Inwieferne den Vorschriften der §§. 44 und 45 zuwiderlaufende Mängel einer Notariatsurkunde deren Glaubwürdigkeit ganz oder in einzelnen Theilen schwächen oder aufheben, bleibt in vorkommenden Fällen der Beurtheilung des Gerichtes überlassen. Inwieferne den Vorschriften der Paragraphen 44 und 45 zuwiderlaufende Mängel einer Notariatsurkunde deren Glaubwürdigkeit ganz oder in einzelnen Theilen schwächen oder aufheben, bleibt in vorkommenden Fällen der Beurtheilung des Gerichtes überlassen.
Schlagworte
Teil, Beurteilung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015695