Rechtstracker.at

§ 84 NO

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 692/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 84 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 692/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 692/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Ueber die Bekanntmachung ist der ersuchenden Partei, und wenn die Gegenpartei es verlangt, auch dieser eine Beurkundung in Urschrift zu ertheilen. In der Beurkundung müssen die Namen beider Parteien, der wörtliche Inhalt, Tag, Monat und Jahr, und wenn nöthig, auch die Stunde der Bekanntmachung enthalten sein. Die von der Gegenpartei ertheilte Antwort darf in die Beurkundung nur aufgenommen werden, wenn dieselbe in das Protokoll aufgenommen wurde. (Paragraph 83,)
  2. Absatz eins a,Wurde eine Erklärung mit einer Aufforderung nach Paragraph 83, Absatz 5, durch den Notar mündlich oder durch Übersendung nach Paragraph 85, Absatz eins, bekanntgemacht, so hat der Notar in der Beurkundung auch anzugeben, ob innerhalb der in der Erklärung angeführten Frist von der Gegenpartei eine Antwort eingelangt ist. Der wörtliche Inhalt der fristgerecht eingelangten Antwort sowie Jahr, Monat, Tag und erforderlichenfalls Stunde des Einlangens der Erklärung der Gegenpartei sind ebenfalls in die Beurkundung aufzunehmen.
  3. Absatz 2,Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (Paragraph 55,), ist auf Verlangen der ersuchenden Partei anzugeben, ob der Notar die Partei kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der ersuchenden Partei.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015734