Rechtstracker.at

§ 87b NO

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. I Nr. 68/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 87b heute01.01.2009 BGBl. I Nr. 68/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 68/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 87 b,

  1. Absatz eins,Der Notar hat die Feilbietung für die Dauer von zumindest drei Wochen in der Ediktsdatei bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
    1. Ziffer eins
      dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und pfandrechtlich sichergestellte Darlehen oder Kredite und sonstige Lasten – soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt – durch die Feilbietung nicht berührt und auf das Meistbot nicht angerechnet werden, sowie
    2. Ziffer 2
      dass jeder Bieter vor Durchführung der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen hat und sich mit der Teilnahme an der Versteigerung den Feilbietungsbedingungen unterwirft.
  2. Absatz 2,Die Bekanntmachung hat folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands;
    2. Ziffer 2
      das geringste Gebot;
    3. Ziffer 3
      Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung. Der Bekanntmachung können insbesondere die Feilbietungsbedingungen, ein Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild angeschlossen werden. Werden die Feilbietungsbedingungen nicht angeschlossen, so sind Ort und Zeit, zu der in die Feilbietungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann, anzugeben.
  3. Absatz 3,Von der Bekanntmachung in der Ediktsdatei sind der Eigentümer und der Vorkaufsberechtigte zu verständigen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII § 1 Abs. 2, BGBl. I Nr. 68/2008

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40097917