Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2020RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90aParagraph 90 a
Text
Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit
§ 90a.Paragraph 90 a,
Über die in § 79 Abs. 9 geregelten Fälle hinaus können die Notare auch die weiteren nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu besorgenden notariellen Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vornehmen, dies in sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3. Über die in Paragraph 79, Absatz 9, geregelten Fälle hinaus können die Notare auch die weiteren nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu besorgenden notariellen Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (Paragraph 69 b,) vornehmen, dies in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 69 b, Absatz 2 und 3,
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020
Dokumentnummer
NOR40229276