Rechtstracker.at

§ 98 NO

Fassungen
ab 01.08.1989 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 98 heute01.08.1989 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Ausfertigungen müssen mit der Urschrift wortgetreu übereinstimmen und wohl leserlich, ohne leere Zwischenräume und in den wesentlichen Theilen ohne Abkürzung geschrieben sein. Es darf darin nichts ausgestrichen oder radirt, eingeschaltet oder überschrieben sein; doch dürfen die in der Urschrift mit den gehörigen Förmlichkeiten vorkommenden Abänderungen, Berichtigungen und Zusätze, ohne sie als solche anzuführen, unmittelbar an der Stelle geschrieben werden, wohin sie nach dem Sinne des Contextes gehören.
  2. Absatz 2,Dem Contexte des Actes sind auch die Abschriften der Vollmachten und der übrigen Beilagen des Actes dergestalt einzuschalten oder anzufügen, daß es zweifellos ist, daß die allgemeine Beglaubigungsclausel auch diese Beilagen mit in sich begreife; doch ist derselben in der Beglaubigungsclausel Erwähnung zu thun.
  3. Absatz 3,Soferne es sich nicht um die Ausfertigung eines Notariatsactes handelt, welchem die Executionsfähigkeit zukommt (Paragraph 3,), können die Beilagen über Verlangen der Parteien in der Ausfertigung übergangen werden. Das Verlangen der Partei muß in der Beglaubigungsclausel ausdrücklich angeführt werden.

Schlagworte

Teil, Kontext, Akt, Beglaubigungsklausel, Notariatsakt, Exekutionsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015752