Belastete Personen [§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947] dürfen weder den Beruf eines Notariatskandidaten ausüben noch in solchen oder ähnlichen Kanzleien arbeiten.
Minderbelastete Personen im Sinne der Bestimmungen des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 dürfen bis zum 30. April 1950 die Tätigkeit eines Notariatskandidaten nicht ausüben und nicht in solchen oder ähnlichen Kanzleien arbeiten [§ 19, Abs. (1), lit. e, und § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Die Notariatskammer hat die erforderlichen Anweisungen zu geben; §§ 7 bis 9 sind anzuwenden.Minderbelastete Personen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 17,, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 dürfen bis zum 30. April 1950 die Tätigkeit eines Notariatskandidaten nicht ausüben und nicht in solchen oder ähnlichen Kanzleien arbeiten [§ 19, Abs. (1), Litera e,, und Paragraph 19,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Die Notariatskammer hat die erforderlichen Anweisungen zu geben; Paragraphen 7 bis 9 sind anzuwenden.