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§ 12 NormG 2016

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. I Nr. 153/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2018 BGBl. I Nr. 153/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Normengesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 153/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NormG 2016

Index

95/05 Normen, Zeitzählung

Text

Schlichtungsstelle

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Normungsorganisation hat eine Schlichtungsstelle einzurichten, die auf Antrag angerufen werden kann.
  2. Absatz 2,Der Schlichtungsstelle obliegt es, Entscheidungen der Normungsorganisation in folgenden Angelegenheiten zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Ablehnung oder Aufnahme eines Normungsantrags;
    2. Ziffer 2
      Ablehnung der Aufnahme eines Teilnehmenden;
    3. Ziffer 3
      Ablehnung der Berücksichtigung einer Stellungnahme;
    4. Ziffer 4
      Enthebung eines Teilnehmenden oder eines Vorsitzenden eines Komitees;
    5. Ziffer 5
      Gründung oder Auflösung eines Komitees auf Antrag interessierter Kreise;
    6. Ziffer 6
      Ausgewogenheit der Zusammensetzung eines Komitees.
  3. Absatz 3,Die Anträge sind bei der Schlichtungsstelle der Normungsorganisation schriftlich einzubringen. Der Antrag hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und die Gründe darzulegen, aufgrund derer der Antragsteller seine Interessen in Angelegenheiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 als beeinträchtigt erachtet. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle kann einem Antrag im Einzelfall aufschiebende Wirkung gewähren, wenn mit der unmittelbaren Umsetzung der gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 getroffenen Entscheidungen durch die Normungsorganisation ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden oder sonstige nachteilige Folgen verbunden wären.
  4. Absatz 4,Die Schlichtungsstelle hat nach Möglichkeit eine gütliche Einigung herbeizuführen und entscheidet durch Beschlüsse, die zu begründen sind.
  5. Absatz 5,Eine Ausfertigung des Beschlusses der Schlichtungsstelle ist dem Antragsteller zu übermitteln und eine weitere ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6,Gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle ist kein Rechtsmittel zulässig.
  7. Absatz 7,Die Normungsorganisation hat für die Schlichtungsstelle eine Verfahrensordnung festzulegen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
  8. Absatz 8,Die Verfahrensordnung ist auf der Homepage der Normungsorganisation zu veröffentlichen.
  9. Absatz 9,Die Bestimmungen der Streitschlichtung im Sinne des Paragraph 8, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, bleiben hiervon unberührt.

Im RIS seit

28.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009413

Dokumentnummer

NOR40177331