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§ 19 NormG 2016

Fassungen
ab 01.04.2016 — BGBl. I Nr. 153/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.04.2016 BGBl. I Nr. 153/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Normengesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. I Nr. 153/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NormG 2016

Index

95/05 Normen, Zeitzählung

Text

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. April 2016 in Kraft. Zugleich tritt das Normengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 9 und Paragraph 15, Absatz 3 bis 6 und 8 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 12 bis 14 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  4. Absatz 4,Die dem Österreichischen Normungsinstitut auf Basis des Normengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971,, erteilte Befugnis gilt als Befugnis gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, wenn sich das Österreichische Normungsinstitut spätestens bis 31. März 2016 gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich verpflichtet, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfüllen und eine Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, abgibt.
  5. Absatz 5,Verpflichtet sich das Österreichische Normungsinstitut nicht fristgerecht zur Erfüllung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz 4, oder gibt es keine Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, ab, so hat das Österreichische Normungsinstitut zum Zwecke einer geordneten Übergabe bis zur Erteilung der Befugnis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, an einen anderen Verein, längstens jedoch bis 31. Dezember 2017, seine Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des Normengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, weiterzuführen. Danach erlischt seine Befugnis. In diesem Fall darf vom Österreichischen Normungsinstitut für die Mitarbeit an der Normung kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.
  6. Absatz 6,Kommt das Österreichische Normungsinstitut bis zum 31. Dezember 2017 der gemäß Absatz 4, zugesagten Verpflichtung nicht nach, hat es unbeschadet der Regelungen des Widerrufs gemäß Paragraph 11 bis zur Erteilung der Befugnis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, an einen anderen Verein, längstens jedoch bis 31. Dezember 2019, zum Zwecke einer geordneten Übergabe seine Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Danach erlischt seine Befugnis.
  7. Absatz 7,Erlischt die Befugnis des Österreichischen Normungsinstituts gemäß Absatz 5, oder 6 hat das Österreichische Normungsinstitut der nachfolgenden Normungsorganisation im Sinne der geordneten Übergabe alle zur Fortführung der Normungstätigkeit notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und hat die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, neu befugte Normungsorganisation aufgrund des öffentlichen Interesses an der Fortführung der Normungstätigkeit sowie am Zugang zu bestehenden Normen Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz
    1. Ziffer eins
      an den nationalen Normen des Österreichischen Normungsinstitutes;
    2. Ziffer 2
      an den Registerdaten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Normengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971,.
    Die Zwangslizenz umfasst insbesondere das Recht auf Bearbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung. Ihre Vergütung ist so zu bemessen, dass das Österreichische Normungsinstitut die Kosten seiner nachwirkenden Verpflichtungen aus der Normungstätigkeit abdecken kann.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Kostenbeitrag

Im RIS seit

28.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009413

Dokumentnummer

NOR40177338