Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Normengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 153/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/05 Normen, Zeitzählung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff
„nationale Norm“: eine Norm, die von der Normungsorganisation gemäß Z 4 angenommen wurde, hierbei handelt es sich„nationale Norm“: eine Norm, die von der Normungsorganisation gemäß Ziffer 4, angenommen wurde, hierbei handelt es sich
um eine „rein österreichische Norm“, die innerstaatlich erarbeitet wurde, oder
um eine „übernommene Norm“, die ursprünglich von einer europäischen, internationalen oder anderen ausländischen Normungsorganisation angenommen und in der Folge von der Normungsorganisation gemäß Z 4 in das österreichische Normenwerk übernommen wurde;um eine „übernommene Norm“, die ursprünglich von einer europäischen, internationalen oder anderen ausländischen Normungsorganisation angenommen und in der Folge von der Normungsorganisation gemäß Ziffer 4, in das österreichische Normenwerk übernommen wurde;
„internationale Norm“: eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde;
„europäische Norm“: eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde;
„Normungsorganisation“: Verein, dem gemäß § 3 Abs. 1 die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von Normen zukommt;„Normungsorganisation“: Verein, dem gemäß Paragraph 3, Absatz eins, die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von Normen zukommt;
„Österreichische Normungsstrategie“: von der Bundesregierung mittels Ministerratsbeschluss festgelegte Zielsetzungen und vorgeschlagene Maßnahmen im Bereich der Normung;
„interessierte Kreise“: Vertreter insbesondere aus den Bereichen der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Gebietskörperschaften, der Behörden, der Sozialpartner, sowie des Verbraucher-, Gesundheits-, Umwelt- und Arbeitsschutzes, der Behindertenorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen (NGO’s).
Schlagworte
Verbraucherschutz, Gesundheitsschutz, Umweltschutz
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177321