Rechtstracker.at

§ 2 NormG 2016

Fassungen
ab 01.04.2016 — BGBl. I Nr. 153/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.04.2016 BGBl. I Nr. 153/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Normengesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. I Nr. 153/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NormG 2016

Index

95/05 Normen, Zeitzählung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff

  1. Ziffer eins
    „nationale Norm“: eine Norm, die von der Normungsorganisation gemäß Ziffer 4, angenommen wurde, hierbei handelt es sich
    1. Litera a
      um eine „rein österreichische Norm“, die innerstaatlich erarbeitet wurde, oder
    2. Litera b
      um eine „übernommene Norm“, die ursprünglich von einer europäischen, internationalen oder anderen ausländischen Normungsorganisation angenommen und in der Folge von der Normungsorganisation gemäß Ziffer 4, in das österreichische Normenwerk übernommen wurde;
  2. Ziffer 2
    „internationale Norm“: eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde;
  3. Ziffer 3
    „europäische Norm“: eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde;
  4. Ziffer 4
    „Normungsorganisation“: Verein, dem gemäß Paragraph 3, Absatz eins, die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von Normen zukommt;
  5. Ziffer 5
    „Österreichische Normungsstrategie“: von der Bundesregierung mittels Ministerratsbeschluss festgelegte Zielsetzungen und vorgeschlagene Maßnahmen im Bereich der Normung;
  6. Ziffer 6
    „interessierte Kreise“: Vertreter insbesondere aus den Bereichen der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Gebietskörperschaften, der Behörden, der Sozialpartner, sowie des Verbraucher-, Gesundheits-, Umwelt- und Arbeitsschutzes, der Behindertenorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen (NGO’s).

Schlagworte

Verbraucherschutz, Gesundheitsschutz, Umweltschutz

Im RIS seit

28.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009413

Dokumentnummer

NOR40177321