Rechtstracker.at

§ 4 NotifG 1999

Fassungen
ab 20.08.1999 — BGBl. I Nr. 183/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute20.08.1999 BGBl. I Nr. 183/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notifikationsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.08.1999BGBl. I Nr. 183/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NotifG 1999

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Stellungnahmen zu notifizierten Entwürfen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ausführliche Stellungnahmen und Bemerkungen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten zu gemäß Paragraph 2, notifizierten Entwürfen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Bemerkungen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Sofern zu einem gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 notifizierten Entwurf eine oder mehrere ausführliche Stellungnahmen eingelangt sind, hat die zuständige Stelle dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich in schriftlicher Form die Maßnahmen mitzuteilen, die sie auf Grund solcher Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt. Handelt es sich um eine Vorschrift betreffend Dienste, so sind gegebenenfalls die Gründe zu nennen, aus denen ausführliche Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat alle Mitteilungen der zuständigen Stellen gemäß Absatz 3, unverzüglich an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Gesetzesnummer

10012893

Dokumentnummer

NOR12159458

Alte Dokumentnummer

N9199914828O