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§ 12a NoVAG 1991

Fassungen
15.08.2015 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 118/2015 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12a heute01.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 98/2025
§ 12a01.01.202130.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 99/2020
§ 12a30.10.201931.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 12a01.01.201629.10.2019 § → § · 1 Dokument
§ 12a15.08.201531.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 118/2015 · 2 Dokumente
§ 12a15.12.201231.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 12a18.06.200914.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 12a24.05.200717.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 24/2007
§ 12a12.08.200623.05.2007 § → § BGBl. I Nr. 143/2006
§ 12a14.08.200211.08.2006 BGBl. I Nr. 132/2002

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 12a.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

15.12.2012BGBl. I Nr. 112/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Wird ein Fahrzeug
    • Strichaufzählung
      durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
    • Strichaufzählung
      nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
    • Strichaufzählung
      durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
    • Strichaufzählung
      durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat, nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert,
    dann wird auf Antrag die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.
    Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.
  2. Absatz 2,Zuständig für die Vergütung gemäß Absatz eins, erster Teilstrich ist das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen bisherigen inländischen (Haupt-)Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Vergütung gemäß Absatz eins, zweiter bis vierter Teilstrich jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist.
  3. Absatz 3,Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40143929

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

15.08.2015BGBl. I Nr. 118/2015

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Absatz eins und 2 sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden vergleiche Paragraph 15, Absatz 16,).

Text

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Wird ein Fahrzeug
    • Strichaufzählung
      durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
    • Strichaufzählung
      durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
    • Strichaufzählung
      nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,
    dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
  2. Absatz 2,Zuständig für die Vergütung ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder wäre.
  3. Absatz 3,Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40173913