Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. XVII § 18, BGBl. I Nr. Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 18,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
111/2007.111 aus 2007,.
Text
§ 21.Paragraph 21,
Hat der Prüfungswerber das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Notariatsprüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien. In diesem Fall sind auch die Ergebnisse der Prüfungsfächer des Rigorosums bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses der betreffenden Teilprüfung der Notariatsprüfung zu berücksichtigen. Hat der Prüfungswerber das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Notariatsprüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien. In diesem Fall sind auch die Ergebnisse der Prüfungsfächer des Rigorosums bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses der betreffenden Teilprüfung der Notariatsprüfung zu berücksichtigen.
Anmerkung
1. Vgl. auch die Anrechnungsbestimmungen des § 12 Abs. 5 des
rechtswissenschaftlichen Studiengesetzes, BGBl. Nr. 140/1978.
2. Zur Anrechnung der Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfung auf die
Notariatsprüfung sowie zur Ablegung der Notariatsprüfung durch
Universitätslehrer siehe das BARG, BGBl. Nr. 523/1987.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR12036323
alte Dokumentnummer
N2199313000A