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§ 28 NPG

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 522/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 522/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 522/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NPG

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Notariatsprüfungskommission, die Aufsichtspersonen und die den Prüfungswerbern beizustellenden Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeiten Vergütungen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungswerber haben Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Vergütungen und der Prüfungsgebühren im Sinn der Absatz eins und 2 ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütungen für die Mitglieder der Notariatsprüfungskommission, die Aufsichtspersonen und die Schreibkräfte ist auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit, bei der Festsetzung der Prüfungsgebühren auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand, insbesondere auch auf die Höhe der Vergütungen, Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 201/1988.

Schlagworte

Gebühr, Kommissionsmitglied, Prüfungskommissär

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR12034211

alte Dokumentnummer

N2198717474R