Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1987Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Notariatsprüfung ist vor einem Senat der Notariatsprüfungskommission abzulegen. Die Notariatsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören an der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die hiezu durch den Präses bestimmten Richter und die von der Notariatskammer gewählten Notare.
Anmerkung
1. Zur Zusammensetzung des Prüfungssenats siehe die §§ 9 und 11.
2. Hinsichtlich der Vergütungen für die Mitglieder der
Notariatsprüfungskommissionen siehe § 28.
Schlagworte
Prüfungssenat, Prüfungskommission, Kommission
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR12034186
alte Dokumentnummer
N2198717449R