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§ 9 NPG

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 522/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 522/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 522/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NPG

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 9,

Der Präses der Notariatsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung nach Maßgabe der von ihm im Einvernehmen mit der Notariatskammer festzulegenden gleichbleibenden Reihenfolge die Mitglieder des Prüfungssenats und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers.

Anmerkung

Zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung siehe § 18; dieser Zeitpunkt
ist auch durch Anschlag in den beteiligten Notariatskammern
bekanntzugeben (§ 19).

Schlagworte

Senatszusammensetzung, Verständigung, Frist, Termin

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR12034192

alte Dokumentnummer

N2198717455R