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§ 3 NPSG

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. I Nr. 146/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2012 BGBl. I Nr. 146/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 146/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NPSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verordnung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit kann Neue Psychoaktive Substanzen mit Verordnung bezeichnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
    1. Ziffer eins
      anzunehmen ist, dass sie wegen ihrer Wirkung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, in bestimmten Verkehrskreisen Verbreitung zur missbräuchlichen Anwendung finden, und
    2. Ziffer 2
      bei ihrer Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung eine Gefahr für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten besteht oder nicht ausgeschlossen werden kann.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit kann ferner chemische Substanzklassen definieren, wenn diese Maßnahme besser als die Bezeichnung einzelner Neuer Psychoaktiver Substanzen geeignet erscheint, der Verbreitung solcher Substanzen und der damit für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten verbundenen oder nicht auszuschließenden Gefahren vorzubeugen.
  3. Absatz 3,Der Anwendung des Absatz 2, steht nicht entgegen, dass von den chemischen Substanzklassen auch Substanzen mit erfasst sind, die
    1. Ziffer eins
      die Fähigkeit zur Herbeiführung einer Wirkung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, nicht oder nur in geringem Maß besitzen, oder
    2. Ziffer 2
      als Suchtmittel den suchtmittelrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

Im RIS seit

11.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2014

Gesetzesnummer

20007605

Dokumentnummer

NOR40134446