Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verordnung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit kann Neue Psychoaktive Substanzen mit Verordnung bezeichnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, dass sie wegen ihrer Wirkung gemäß § 1 Z 2 in bestimmten Verkehrskreisen Verbreitung zur missbräuchlichen Anwendung finden, undanzunehmen ist, dass sie wegen ihrer Wirkung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, in bestimmten Verkehrskreisen Verbreitung zur missbräuchlichen Anwendung finden, und
bei ihrer Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung eine Gefahr für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten besteht oder nicht ausgeschlossen werden kann.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit kann ferner chemische Substanzklassen definieren, wenn diese Maßnahme besser als die Bezeichnung einzelner Neuer Psychoaktiver Substanzen geeignet erscheint, der Verbreitung solcher Substanzen und der damit für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten verbundenen oder nicht auszuschließenden Gefahren vorzubeugen.
(3)Absatz 3,Der Anwendung des Abs. 2 steht nicht entgegen, dass von den chemischen Substanzklassen auch Substanzen mit erfasst sind, dieDer Anwendung des Absatz 2, steht nicht entgegen, dass von den chemischen Substanzklassen auch Substanzen mit erfasst sind, die
die Fähigkeit zur Herbeiführung einer Wirkung gemäß § 1 Z 2 nicht oder nur in geringem Maß besitzen, oderdie Fähigkeit zur Herbeiführung einer Wirkung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, nicht oder nur in geringem Maß besitzen, oder
als Suchtmittel den suchtmittelrechtlichen Bestimmungen unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2014
Dokumentnummer
NOR40134446