Rechtstracker.at

§ 8 NPSG

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. I Nr. 146/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2012 BGBl. I Nr. 146/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 146/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NPSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Monitoring

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat mit dem Ziel der Vorbeugung vor den mit dem Missbrauch für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten einher gehenden Gefahren Sorge zu tragen für die
    1. Ziffer eins
      Beobachtung des Marktes im Hinblick auf das Auftreten Neuer Psychoaktiver Substanzen,
    2. Ziffer 2
      Bewertung der Risiken der Neuen Psychoaktiven Substanzen, soweit dies auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen möglich ist,
    3. Ziffer 3
      Information der maßgeblichen Stellen des Gesundheitswesens über die gemäß Ziffer eins und 2 gewonnenen Erkenntnisse.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit kann mit den Maßnahmen gemäß Absatz eins, die nationale Kontaktstelle im Informationsnetz der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Paragraph 26 a, des Suchtmittelgesetzes) beauftragen. Diese kann zur Beratung in Fragen der Neuen Psychoaktiven Substanzen einen Fachbeirat aus Sachverständigen der einschlägigen Fachgebiete aus Wissenschaft und Praxis einrichten. Die Tätigkeit der Sachverständigen im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.

Im RIS seit

11.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2014

Gesetzesnummer

20007605

Dokumentnummer

NOR40134451