Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationaler Qualifikationsrahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind:
Qualifikationen: das Ergebnis eines Beurteilungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine dafür zuständige Stelle festgestellt hat, dass Lernergebnisse vorgegebenen Standards entsprechen;
Lernergebnisse: Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden;
Informelles Lernen: ein nicht geregelter Lernprozess, der beispielsweise im Alltag, am Arbeitsplatz oder in der Freizeit stattfindet;
Formale Qualifikationen: Qualifikationen, die durch Gesetz oder Verordnung geregelt sind oder das Ergebnis einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind, die durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist;
Nicht-formale Qualifikationen: Qualifikationen, die das Ergebnis einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind, die nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist;
Qualifikationsanbieter: jene Einrichtung, die die Lernergebnisse definiert, deren Nachweis Voraussetzung für den Erwerb einer Qualifikation ist;
Hochschulen: öffentliche Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl Nr. 340/1993, Pädagogische Hochschulen nach dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006 sowie Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011;Hochschulen: öffentliche Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, Pädagogische Hochschulen nach dem Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, sowie Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz (PUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,; NQR-Servicestellen: Einrichtungen, die Anbieter von nicht-formalen Qualifikationen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes im Prozess der Zuordnung von Qualifikationen unterstützen und Zuordnungsersuchen nach § 9 Abs. 1 einbringen.NQR-Servicestellen: Einrichtungen, die Anbieter von nicht-formalen Qualifikationen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes im Prozess der Zuordnung von Qualifikationen unterstützen und Zuordnungsersuchen nach Paragraph 9, Absatz eins, einbringen.
Schlagworte
Beurteilungsprozess, Ausbildung, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016
Dokumentnummer
NOR40180398