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§ 4 NQR-Gesetz

Fassungen
ab 15.03.2016 — BGBl. I Nr. 14/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute15.03.2016 BGBl. I Nr. 14/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationaler Qualifikationsrahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.03.2016BGBl. I Nr. 14/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NQR-Gesetz

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

NQR-Koordinierungsstelle

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben mit der „OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH)“ einen Vertrag zur Besorgung der Aufgaben einer NQR-Koordinierungsstelle abzuschließen.
  2. Absatz 2,In diesem Vertrag sind Informations- und Auskunftsrechte der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen und des Bundesministers oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend alle Angelegenheiten der NQR-Koordinierungsstelle sowie entsprechende Pflichten der NQR-Koordinierungsstelle, die Möglichkeit der Kündigung dieses Vertrages, wenn die NQR-Koordinierungsstelle Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz oder dem gemäß Absatz eins, geschlossenen Vertrag gröblich verletzt, sowie das Qualifikationsprofil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NQR-Koordinierungsstelle zu vereinbaren.
  3. Absatz 3,Im Vertrag gemäß Absatz eins, ist weiters vorzusehen, dass die NQR-Koordinierungsstelle eine Geschäftsordnung und Leitlinien ihrer Tätigkeit erstellt, die nach der Zustimmung durch die NQR-Steuerungsgruppe mit einfacher Stimmenmehrheit der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen bedürfen. Vor Erteilung dieser Genehmigung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.
  4. Absatz 4,In dem Vertrag gemäß Absatz eins, ist auch zu regeln, dass der Bund der OeAD-GmbH den Aufwand für die Besorgung der Aufgaben einer NQR-Koordinierungsstelle nach Maßgabe eines im Vertrag gemäß Absatz eins, zu regelnden Budgetplans ersetzt.
  5. Absatz 5,Die NQR-Koordinierungsstelle hat dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Bildung und Frauen, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der NQR-Steuerungsgruppe sowie dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April einen Arbeitsbericht vorzulegen.

Schlagworte

Informationsrecht

Im RIS seit

22.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016

Gesetzesnummer

20009496

Dokumentnummer

NOR40180400