Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationaler Qualifikationsrahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
NQR-Koordinierungsstelle
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben mit der „OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH)“ einen Vertrag zur Besorgung der Aufgaben einer NQR-Koordinierungsstelle abzuschließen.
(2)Absatz 2,In diesem Vertrag sind Informations- und Auskunftsrechte der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen und des Bundesministers oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend alle Angelegenheiten der NQR-Koordinierungsstelle sowie entsprechende Pflichten der NQR-Koordinierungsstelle, die Möglichkeit der Kündigung dieses Vertrages, wenn die NQR-Koordinierungsstelle Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz oder dem gemäß Abs. 1 geschlossenen Vertrag gröblich verletzt, sowie das Qualifikationsprofil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NQR-Koordinierungsstelle zu vereinbaren.In diesem Vertrag sind Informations- und Auskunftsrechte der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen und des Bundesministers oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend alle Angelegenheiten der NQR-Koordinierungsstelle sowie entsprechende Pflichten der NQR-Koordinierungsstelle, die Möglichkeit der Kündigung dieses Vertrages, wenn die NQR-Koordinierungsstelle Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz oder dem gemäß Absatz eins, geschlossenen Vertrag gröblich verletzt, sowie das Qualifikationsprofil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NQR-Koordinierungsstelle zu vereinbaren.
(3)Absatz 3,Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist weiters vorzusehen, dass die NQR-Koordinierungsstelle eine Geschäftsordnung und Leitlinien ihrer Tätigkeit erstellt, die nach der Zustimmung durch die NQR-Steuerungsgruppe mit einfacher Stimmenmehrheit der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen bedürfen. Vor Erteilung dieser Genehmigung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.Im Vertrag gemäß Absatz eins, ist weiters vorzusehen, dass die NQR-Koordinierungsstelle eine Geschäftsordnung und Leitlinien ihrer Tätigkeit erstellt, die nach der Zustimmung durch die NQR-Steuerungsgruppe mit einfacher Stimmenmehrheit der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen bedürfen. Vor Erteilung dieser Genehmigung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.
(4)Absatz 4,In dem Vertrag gemäß Abs. 1 ist auch zu regeln, dass der Bund der OeAD-GmbH den Aufwand für die Besorgung der Aufgaben einer NQR-Koordinierungsstelle nach Maßgabe eines im Vertrag gemäß Abs. 1 zu regelnden Budgetplans ersetzt.In dem Vertrag gemäß Absatz eins, ist auch zu regeln, dass der Bund der OeAD-GmbH den Aufwand für die Besorgung der Aufgaben einer NQR-Koordinierungsstelle nach Maßgabe eines im Vertrag gemäß Absatz eins, zu regelnden Budgetplans ersetzt.
(5)Absatz 5,Die NQR-Koordinierungsstelle hat dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Bildung und Frauen, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der NQR-Steuerungsgruppe sowie dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April einen Arbeitsbericht vorzulegen.
Schlagworte
Informationsrecht
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016
Dokumentnummer
NOR40180400