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§ 109 NRWO

Fassungen
ab 01.05.1993 — BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 109 heute01.05.1993 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 471/1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Erklärungen Doppeltgewählter

Paragraph 109,

Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Landeswahlvorschläge, Bundeswahlvorschlag) gewählt, so hat er sich binnen 48 Stunden nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraphen 105, Absatz eins und 108 Absatz 4,), aus der sich seine Doppelwahl ergibt, bei der Bundeswahlbehörde schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb der obigen Frist eine Erklärung des Doppeltgewählten nicht ein, so entscheidet für ihn die Bundeswahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hiervon in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12014006

Alte Dokumentnummer

N1199221944J