Rechtstracker.at

§ 32 NRWO

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 115/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 115/2013
§ 3201.05.199331.12.2013 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 115/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Beschwerden

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz 2 bis 4 und 30 Absatz 2, sowie Paragraph 31, sind anzuwenden.

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40152564