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§ 63 NRWO

Fassungen
ab 12.07.2013 — BGBl. I Nr. 115/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63 heute12.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 115/2013
§ 6301.05.199311.07.2013 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

12.07.2013BGBl. I Nr. 115/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Beginn der Wahlhandlung

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 68, Absatz 5,), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (Paragraphen 75, 76,) übergibt und ihr die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (Paragraph 75, Absatz 3,) übernommenen amtlichen Stimmzettel (Paragraphen 75, 76,) bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
  2. Absatz 2,Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
  3. Absatz 3,Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der Paragraphen 68 und 70,

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40152577